Bürger- und Junggesellenschützenverein Ahaus 1482/1606 e.V.

Satzungsentwurf

des

Bürger- und Junggesellenschützenvereins 1482/1606 e.V.

in der Neufassung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom ……..

Inhaltsverzeichnis

§ 1         Name und Sitz

§ 2         Geschäftsjahr

§ 3         Zweck des Vereins.

§ 4         Mittelverwendung

§ 5         Verbot von Begünstigungen

§ 6         Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7         Rechte und Pflichten

§ 8         Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9         Beiträge

§ 10      Ehrenmitgliedschaft

§ 11       Organe des Vereins

§ 12      Hauptversammlung

§ 13      Versammlungsleitung

§ 14      Aufgaben der Hauptversammlung

§ 15      Tagesordnung

§ 16      Beschlussfassung

§ 17      Der Vorstand

§ 17a    Der Präsident

§ 17b    Der Chef des Protokolls

§ 18      Aufgaben des Vorstandes

§ 19      Der Schützenrat

§ 20      Wahlen zum Schützenrat

§ 20a    geborene Schützenratsmitglieder

§ 21      Sitzungen des Schützenrates

§ 22      Aufgaben des Schützenrates

§ 23      Beschlussfassung des Schützenrates

§ 24      Kassenprüfung

§ 25      Auflösung des Vereins

§ 26      Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften


§ 1 Name und Sitz

***Entwurf***

(1) Der Verein führt den Namen „Bürger- und Junggesellenschützenverein Ahaus 1482/1606 e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ahaus.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. 1130 eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

***Entwurf***

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
***Entwurf***

(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Heimat zu pflegen, das traditionelle Brauchtum, insbesondere das Ahauser Schützenwesen zu fördern, Eintracht und Gemeinsinn zu beleben und zu festigen, sowie den Sport zu fördern. Der Verein ist unpolitisch.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Festigung und Förderung des heimatlichen Brauchtums verwirklicht, insbesondere durch die Veranstaltung des traditionsreichen Bürgerschützenfestes als Fest für die Ahauser Bevölkerung.

(3) Das Schützenfest soll in der Regel alle zwei Jahre gefeiert werden, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Zum Vogel- und Sternschießen ist jedes Mitglied berechtigt. Für den Königsschuss ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Nach Lage der Kasse wird dazu ein durch die Hauptversammlung festzusetzender Zuschuss zur Bestreitung der entstehenden Kosten gewährt.

§ 4 Mittelverwendung

***Entwurf***

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

***Entwurf***

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

***Entwurf***

(1) Mitglied des Schützenvereins kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit in den Organen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Der Beitritt ist schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder Email, zu erklären.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an den Schützenrat zu, welche dann endgültig entscheidet. 
(5) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt zum Verein dessen Satzung voll an.

§ 7 Rechte und Pflichten  

 ***Entwurf***

Jedes Mitglied hat das Recht

a) zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins,

b) zur Stellung von Anträgen an den Verein.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

  ***Entwurf***

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder Email, gegenüber dem Vorstand oder Schützenrat. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahresbeiträgen. 
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Schützenrat auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 9 Beiträge

 ***Entwurf***

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. 
(2) Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit bestimmt die Hauptversammlung. 
(3) Der Beitragseinzug erfolgt unbar. Hierzu hat das Mitglied dem Verein ein Mandat zum Einzug von Beitragslastschriften zu erteilen.
(4) Der Schützenrat kann den Zutritt zu den Schützenfesten oder anderen Veranstaltungen von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig machen.

 

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

 ***Entwurf***

(1) Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Sofern ein solches Mitglied ein Amt im Vorstand, Schützenrat oder Offizierscorps innehatte und in Ausübung dieses Amtes besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann die Hauptversammlung auf Antrag des Schützenrates nach dem  Ausscheiden des Mitgliedes aus diesem Amt beschließen, dass ihm die mit diesem Amt verbundene Amtsbezeichnung ehrenhalber verliehen wird.
(3) Das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt ausschließlich dem Schützenrat, nach den von ihm festgelegten Kriterien.

§ 11 Organe des Vereins

 ***Entwurf***

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Schützenrat.

§ 12 Hauptversammlung

 ***Entwurf***

 (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
 (2) Die Hauptversammlung findet wenigstens einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte statt.
 (3) Der Vorstand und der Schützenrat sind jederzeit berechtigt die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch den Präsidenten zu verlangen.

(4) Er ist auch dann dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(5) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
(6) Die Einberufung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt durch Veröffentlichung in der „Münsterland Zeitung“ oder der an ihre Stelle getretene Tageszeitung.

§ 13 Versammlungsleitung

 ***Entwurf***

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. 
(2) Der Schriftführer oder ein von ihm beauftragtes Schützenratsmitglied fertigt über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll an, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben der Hauptversammlung

 ***Entwurf***

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands sowie des Schützenrates gemäß §§ 18 und 19,

b) Festlegung der Größe und Bestätigung des Offizierskorps

c) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

d) die Entlastung des Schatzmeisters, des Vorstands und des Schützenrates,

e) die Wahl der Kassenprüfer,

f) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) die Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft gemäß § 10, sowie die Abberufung von Ehrenschützenratsmitgliedern

j) Festlegung des Termins für das Schützenfest,

k) Beschlussfassung über die Höhe des Zuschusses zum Königsschuss,

l) Die Entscheidung über Anträge und Beschwerden der Mitglieder,

m) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 15 Tagesordnung

  ***Entwurf***

(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Schützenrat aufgestellt. 
(2) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 ABS. 2 BGB, also insbesondere Fax oder Email, beim Chef des Protokolls beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Hauptversammlung bekanntzumachen. 
(3) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Hauptversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Hauptversammlung behandelt und beschlossen werden.

§ 16 Beschlussfassung

  ***Entwurf***

(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder endgültig beschließen kann. In der Einladung muss jedoch auf die Endgültigkeit des Beschlusses hingewiesen werden. 
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
(3) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Geheime Stimmabgaben sind dann erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dieses fordert. 
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Vom Registergericht geforderte formelle Abänderungen und/oder Ergänzungen der Satzung können vom Vorstand selbst vorgenommen werden.

§ 17 Der Vorstand

 ***Entwurf***

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) dem Chef des Protokolls,

c) dem dienstgradältesten Offizier.
(2) Der Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

§ 17a Der Präsident

 ***Entwurf***

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(2) Der Präsident des Vereins soll, sofern er Mitglied ist, der jeweilige Bürgermeister der Stadt Ahaus sein. Er wird von der Hauptversammlung gewählt und bleibt solange im Amt des Präsidenten, bis die Hauptversammlung einen Nachfolger gewählt hat.
(3) Die Hauptversammlung hat jederzeit das Recht, an Stelle des Bürgermeisters ein anderes Mitglied des Bürger- und Junggesellenschützenvereins zum Präsidenten zu wählen. 
(4) Der Präsident führt in der Vorstands- und Schützenratssitzung sowie in der Hauptversammlung den Vorsitz.

§ 17b Der Chef des Protokolls

 ***Entwurf***

(1) Der Chef des Protokolls ist für die laufenden Geschäfte des Vereins und für die Organisation der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen verantwortlich. Er verantwortet das gesamte Vertragswesen.

(2) Er überwacht die Kassenführung und erstattet in der Hauptversammlung den Geschäftsbericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Veranstaltungen des Vereins. Ihm obliegt weiterhin die Vorbereitung der Schützenratssitzungen. Er kann einzelne Aufgaben an seinen Stellvertreter delegieren.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

 ***Entwurf***

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für den Abschluss aller erforderlichen vertraglichen Regelungen für den Verein.
(2) Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 19 Der Schützenrat

 ***Entwurf***

 Zum Schützenrat gehören:

a) der Präsident und sein Stellvertreter,

b) der Chef des Protokolls und sein Stellvertreter,

c) der Schriftführer und sein Stellvertreter,

d) der Schatzmeister und sein Stellvertreter,

e) zwei Kammerherren,

f) 12 - 17 Beisitzer an.

g) geborene Schützenratsmitglieder gem. § 20a

§ 20 Wahlen zum Schützenrat

 ***Entwurf***

(1) Die Mitglieder des Schützenrates werden von der Hauptversammlung gewählt. 
(2) Die Wahlzeit beträgt, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten gemäß § 17 Abs. 1, vier Jahre, jeweils gerechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. 
(3) Scheidet ein Schützenratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist für ihn bei der nächsten Hauptversammlung Ersatz zu wählen und zwar für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Schützenratsmitgliedes. 
(4) Wahlen zum Schützenrat nach § 19 a) bis e) erfolgen mit Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen für jede Position. Die Wahl kann auch per Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so stehen in einem zweiten Wahlgang die beiden Bewerber zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 
(5) Wahlen zum Schützenrat nach § 19 f) erfolgen als En-Bloc-Wahlen. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der zu besetzenden Vorstandsämter, ist geheime Stimmabgabe erforderlich. Dabei ist für mindestens 50% und maximal 100% der zu Wählenden zu stimmen. Die Ämter werden in der Reihenfolge nach der Anzahl der erreichten Stimmen besetzt. 
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Zugehörigkeit zum Schützenrat. 
(7) Der Schützenrat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Schützenrat gewählt ist.

§ 20a geborene Schützenratsmitglieder

 ***Entwurf***

Geborene Schützenratsmitglieder sind:

a) der jeweilige Schützenkönig

b) das Offizierskorps

c) Ehrenschützenratsmitglieder ohne Stimmrecht

§ 21 Sitzungen des Schützenrates

 ***Entwurf***

(1) Der Vorstand lädt zur Schützenratssitzung ein und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung bedarf keiner besonderen Form; sie kann insbesondere schriftlich, per telekommunikativer Übermittlung (etwa Email) oder sonst in Textform oder (fern-)mündlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. deren Absendung und dem Tag der Schützenratssitzung müssen mindesten 5 Tage liegen, wobei der Tag der Ladung und der Tag der Sitzung nicht mitgezählt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.
(2) Jedes Schützenratsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Schützenratssitzung beantragen. Die Einberufung muss sofort erfolgen, wenn mindestens acht Mitglieder des Schützenrates den Antrag stellen. 
(3) Alle Gesuche und Beschwerden sind dem Präsidenten vorzulegen. Die Verhandlungen des Schützenrates werden in ein Protokollbuch niedergeschrieben und vom Präsidenten oder dem Chef des Protokolls und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 22 Aufgaben des Schützenrates

 ***Entwurf***

(1) Die Aufgaben des Schützenrates umfassen:

a) die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern,

b) die Vorbereitung und die Durchführung des traditionsreichen Bürgerschützenfestes und sonstiger Veranstaltungen,

c) die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung inklusive Wahl des Versammlungsortes,

d) die Ausübung des Vorschlagsrechtes zur Ernennung von Ehrenmitgliedschaften,

e) die Berufung der Stabsoffiziere (General, Oberst, Oberstleutnant und Major) und die Aufstellung des Offizierskorps,

f) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis und erhebt die laufenden Beiträge. Er vereinnahmt die sonstigen Gelder, besorgt das Rechnungswesen und leistet Zahlungen aus der Kasse auf Anweisung des Chef des Protokolls. 
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und vollständige Rechnungslegung des Vereins verantwortlich, legt die Jahresrechnung vor und erstattet in der Hauptversammlung den Kassenbericht. 
(4) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften sämtlicher Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. In der Hauptversammlung hat er die Niederschriften bekannt zu geben. Außerdem besorgt er den Schriftverkehr des Vereins. 
(5) Schatzmeister und Schriftführer können einzelne Aufgaben auf ihre jeweiligen Stellvertreter delegieren.

§ 23 Beschlussfassung des Schützenrates

 ***Entwurf***

(1) Der Schützenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Schützenratsmitglieder anwesend sind. 
(2) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Geheime Stimmabgaben sind dann erforderlich, wenn ein anwesendes Schützenratsmitglied dieses fordert. 
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 
(4) Anträge des Schützenrates an die Hauptversammlung:

a) zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins und

b) zur Abberufung von Ehrenschützenratsmitgliedern

bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Schützenratsmitglieder gemäß §§ 19 und 20, lit. a) u. b)

§ 24 Kassenprüfung

 ***Entwurf***

(1) Die Hauptversammlung wählt im Turnus von zwei Jahren jeweils für das laufende und folgende Geschäftsjahr zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. 
(2) Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des Vorstands noch stimmberechtigtes Mitglied des Schützenrates sein. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfung für das vergangene Geschäftsjahr erfolgt jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 25 Auflösung des Vereins

 ***Entwurf***

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen beschlossen werden. 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt nach Abdeckung der vorhandenen Verpflichtungen das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahaus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften

 ***Entwurf***

 Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.